Navigieren in Basadingen-Schlattingen

Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag

Allgemeines
Seit dem 01.01.2013 ermöglicht das Erwachsenenschutzrecht (ZGB Art. 366 ff.), vormals Vormundschaftsrecht, einer handlungsfähigen Person mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, falls sie eines Tages urteilsunfähig wird.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Stärkung der Solidarität in der Familie und die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Unter anderem kann das Selbstbestimmungsrecht neben der Patientenverfügung in der Form des Vorsorgeauftrags wahrgenommen werden.

Verlust der Urteilsfähigkeit
Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Partnervertretung) nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Urteilsunfähigkeit eine Beistandschaft an. Für die vorgesehenen Aufgaben wird eine Beiständin oder eine Beistand ernannt. Dies kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbeistandschaft, oder eine fachlich geeignete Privatperson sein. Die KESB kann, muss aber nicht, einen vorgeschlagenen Wunschbeistand berücksichtigen.

Der Beistand
Der Beistand vollzieht die angeordneten Massnahmen unter Aufsicht der KESB. Durch die vorgängige Errichtung eines umfassenden und gültigen Vorsorgeauftrags kann eine Beistandschaft vermieden werden.

Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag (Art. 360ff ZGB) kann bestimmt werden, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personen- und / oder die Vermögenssorge umfassen. Ein umfassender Vorsorgeauftrag beinhaltet sowohl die Personen- als auch die Vermögens-sorge. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihre Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die KESB unterbleibt.

Personensorge
Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers (z.B. Entscheid über die Unterbringung) und die Veranlassung aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).

Vermögenssorge
Der mit der Vermögenssorge Beauftragte hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Der Beauftragte
Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrages die auftraggebende Person. Als Beauftragter kann eine natürliche oder eine juristische Person bestimmt werden, wobei diese handlungsfähig sein muss. Es ist wichtig, den Beauftragten klar (mit Angabe der Personalien) zu bestimmen. Für die Personen- und die Vermögenssorge können unterschiedliche Personen bestimmt werden. Zudem empfiehlt es sich, Ersatzpersonen zu bezeichnen für den Fall, dass die primär bezeichnete Person für den Auftrag nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt.

Handlungsfähigkeit für die Errichtung des Vorsorgeauftrages
Der Vorsorgeauftrag kann von jeder handlungsfähigen Person errichtet werden. Sie muss somit im Zeitpunkt der Errichtung volljährig und urteilsfähig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.

Form des Vorsorgeauftrages
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen. Beide Errichtungsformen sind gültig. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags muss bei einem Notar oder einer Urkundsperson vorgenommen werden. Im Kanton Thurgau können Notare und die Anwälte, die im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen sind, öffentliche Beurkundungen von Vorsorgeaufträgen vornehmen. Wird der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet, wird die auftraggebende Person vom Notar / Anwalt vorgängig beraten.

Widerruf / Änderung des Vorsorgeauftrages
Der Vorsorgeauftrag kann vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit jederzeit in einer der Errichtungsformen geändert oder widerrufen werden. Der Widerruf ist auch möglich durch Vernichtung oder durch Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags, der den bisherigen ersetzt.

Kündigung des Vorsorgeauftrages
Der Beauftragte kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die KESB kündigen.

Hinterlegung und Registrierung des Vorsorgeauftrages
Im Kanton Thurgau können Vorsorgeaufträge bei der KESB am Wohnsitz oder Aufenthalt der betreffenden Person hinterlegt werden. Die Behörde überprüft diese Dokumente anlässlich der Hinterlegung nicht auf ihre formelle und materielle Gültigkeit, und es werden auch verschlossen eingereichte Dokumente entgegengenommen. Die Behörde händigt die bei ihr hinterlegten Unterlagen auf Begehren der betreffenden Person aus.

Der Vorsorgeauftrag soll auf jeden Fall an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo er im entscheidenden Moment auch gefunden wird.

Im Weiteren ist es sinnvoll, wenn die auftraggebende Person den Vorsorgeauftrag gegen Gebühr (CHF 75.00) beim Zivilstandsamt mit Angabe des Hinterlegungsortes in die zentrale Datenbank eintragen lässt. Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages
Sobald die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit einer Person erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf die formelle Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Nach der Prüfung erlässt die KESB eine Feststellungsurkunde, auch Validierung genannt. Mit dieser Urkunde kann sich der Beauftragte bei Dritten legitimieren und seine Aufgabe selbständig wahrnehmen. Die KESB schreitet nur ein, wenn die Interessen des Auftraggebers gefährdet sind oder nicht mehr gewahrt werden.

Hinweis
Der Vorsorgeauftrag ist nicht mit der Patientenverfügung zu verwechseln. Für viele ist es eine beängstigende Vorstellung, durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selber entscheiden zu können. Mit einer Patientenverfügung sorgt man für solche Situationen vor und hält im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt.

Februar 2017   Merkblatt_Vorsorgeauftrag

Weitere Infos
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Adressen:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld KESB
Schönenhofstrasse 19
8502 Frauenfeld
Tel. 058 345 73 00
www.kesb.tg.ch
E-Mail

Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld
Langenfeldstrasse 53a
8510 Frauenfeld
Tel. 058 345 77 77
www.gni.tg.ch
E-Mail  

Anwaltskommission des Kantons Thurgau
Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
www.register.tg.ch

Zivilstandsamt Thurgau West
Frauenfeld 
Bankplatz 1
8510 Frauenfeld
058 345 13 20
www.zivilstandsamt.tg.ch 
E-Mail

Pro Senectute Thurgau 
Zentrumspassage
Rathausstrasse 17  
8570 Weinfelden
Tel. 071 626 10 80  
www.tg.prosenectute.ch