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Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn man sich zum Beispiel im Verkehr mit Banken oder Behörden über die Handlungsfähigkeit ausweisen muss, wird ein Handlungsfähigkeitszeugnis benötigt. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZBG und gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle, per Telefon 052 646 10 00 oder über den Online Schalter bestellt werden. Sofern das Handlungsfähigkeitszeugnis Online oder per Telefon bestellt wird, ist bei der Abholung eine persönliche Vorsprache notwendig.

Wichtig: Handlungsfähigkeitszeugnisse dürfen nur vom Gemeindeschreiber, vom Gemeindepräsident oder seinem Stellvertreter unterschrieben werden.

 

 

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